Neue Ideen für die alte Feuerwache im Leipziger Osten

Satzung des OSTWACHE Leipzig e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „OSTWACHE Leipzig e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die ◦ Förderung von Kunst und Kultur, ◦ Förderung der Jugend- und Altenhilfe und hier insbesondere die Förderung des sozialen Miteinanders und die ◦ Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird dabei insbesondere durch ◦ die Schaffung, die Erhaltung, die Sanierung und den Umbau des Gebäudekomplexes „Ehemalige Feuerwache Leipzig-Ost“ Gregor Fuchs Straße 45-47, 04318 Leipzig, mit dem Ziel einer dauerhaften Nutzung des Gebäudes durch die Nutzer_innen im Sinne der Satzungszwecke; ◦ das Betreiben eines Nachbarschaftszentrums in Anger-Crottendorf in dem Austausch und Gemeinwesen der Bewohner_innen gestärkt werden; ◦ die Durchführung von Projekten, Workshops, etc. verfolgt.
  4. Der Verein kann Nutzer_innen unentgeltlich oder verbilligt Räume und Projektflächen im Gebäude, bzw. den zugehörigen Flächen überlassen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Eine verhältnismäßige Vergütung kann insbesondere im Rahmen der Betreuung von durch Dritte geförderte Projekte vereinbart werden. Die Vergütung hat sich in dem durch die Förderung bewilligten Rahmen zu bewegen.

§ 4 Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören
  2. Ordentliche Vereinsmitglieder sind ◦ die Gründungsmitglieder, ◦ außerdem kann jede volljährige, natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft die ordentliche Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Gleiches gilt für minderjährige Kinder, die über eine schriftliche Zustimmung eines Sorgeberechtigten verfügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung muss diese nicht begründet werden.
  3. Als fördernde Mitglieder können ◦ natürliche volljährige Personen, ◦ juristische Personen, ◦ sowie Personengesellschaften aufgenommen werden, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind und seine Ziele fördern. Juristische Personen werden durch ausgewiesene Bevollmächtigte vertreten. Der Antrag auf Aufnahme zur fördernden Mitgliedschaft ist schriftlich (per Brief oder E- Mail) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung muss diese nicht begründet werden.
  4. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entschieden wird.
  5. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet ◦ mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung ◦ mit dem Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum 31.12. eines jeden Jahres zu erklären ist oder ◦ mit dem Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder versucht hat, den Verein für seine persönlichen oder geschäftlichen Interessen zu missbrauchen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen, dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit dem Beschluss über den Ausschluss.
  3. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung (per Brief oder E-Mail) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
  2. Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden.
  3. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und Beiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt, dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Die Beitragsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Änderungen der Beitragsordnung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, sie tritt zum 1.1. des Folgejahres in Kraft.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Rechnungsprüfer
  4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zudem ein Beirat bestellt werden. Dieser ist dann ebenfalls Organ des Vereins.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, dem/der Vorsitzenden, dem /der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister(in). Die Berufung von Beisitzer_innen kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister_in vertreten
  3. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  4. Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 1.000 € müssen im Innenverhältnis von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern bestätigt werden.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  6. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. ◦ Über die Wahl eines Ersatzvorstandsmitglieds sind alle übrigen Vorstandsmitglieder rechtzeitig zu informieren. Ausreichend für die Ersatzwahl ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Vorstandes. Die Ersatzwahl ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief oder E-Mail) beschließen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes der Art und dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, anwesend ist.
  11. Die Vorstandssitzung wird durch den/die Vorsitzende(n) des Vorstandes, bei dessen/ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) geleitet.
  12. Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Konsens gefasst. Wenn kein Konsens herbeigeführt werden kann, wird diese Entscheidung auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt, diese ist dann entscheidungsbefugt.
  13. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Umsetzung des Vereinszwecks zu beauftragen. Dies kann eine natürliche oder juristische Person sein. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.
  14. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder per Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: ◦ Führung der laufenden Geschäfte; ◦ die Auswahl, Beauftragung und Kündigung von Dritten für die Umsetzung des Vereinszwecks; ◦ die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; ◦ die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; ◦ die Aufstellung des Aktivitäten- und Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr; ◦ Buchhaltung, Erstellung des Jahresberichts sowie des Jahresabschlusses; ◦ Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; ◦ Abschluss und Kündigung von Verträgen. § 9 Mitgliederversammlung
  15. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme..
  16. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: ◦ Beschlussfassung der Beitragsordnung (Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren) und Festlegung von Umlagen; ◦ Wahl und Abberufung des Vorstandes; ◦ Wahl der Rechnungsprüfer_innen; ◦ Entscheidung über die Bestellung eines Beirates, sowie die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung von Beiratsmitgliedern; ◦ Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung; ◦ Genehmigung des Aktivitäten- und Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr; ◦ Beschlussfassung über Satzungsänderungen, einschließlich des Vereinszweckes, und die Auflösung des Vereins. ◦ Entscheidungsbefugnis bei abgelehnten Mitgliedsanträgen; sowie Entscheidung über nicht konsensfähige Entscheidung des Vorstandes

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (per Brief oder E-Mail) an die letztbekannte Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit innerhalb einer Woche nach Erhalt der Einladungen, schriftlich Änderungs- oder Ergänzungswünsche bezüglich der Tagesordnung an den Vorstand zu senden. Im Fall einer geänderten Tagesordnung gibt der Vorstand diese bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt.
  2. Über spontane Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Davon abweichend können Anträge zur Abwahl des Vorstandes, zur Änderung von Mitgliedsbeiträgen, zur Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurden, erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Bei Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder binnen sechs Wochen nach Kenntniserlangung einzuberufen, wenn 1/5 Vereinsmitglieder, die Einberufung schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Angabe der Gründe verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied, oder eine durch den Vorstand berufene dritte Person geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und nicht gültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  7. Für eine Satzungsänderung, Zweckänderungen, sowie die Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich, sowie die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit den nicht entschiedenen Tagesordnungspunkten einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich in der Versammlung vertreten lassen, wenn der Vertreter vor dem jeweiligen Sitzungstermin seine Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht nachweist. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Wahlen erfolgen geheim.
  9. Über die Verhandlungen, soweit sie für die Beschlussfassung wesentlich sind, und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen und allen Mitgliedern schriftlich (per Brief oder Mail) zuzuleiten ist. Der/die Protokollführer_in wird von dem/der Versammlungsleiter(in) bestimmt. Der/die Protokollführer(in) muss nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 11 Rechnungsprüfer_in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen, höchstens zwei Mitglieder zu Rechnungsprüfer_innen. Diese überprüfen die Finanzen des Vereins mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit.
  2. Die Rechnungsprüfer_innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorschriften für die Wahl und Amtsdauer des Vorstands gelten für die Rechnungsprüfer_innen entsprechend.
  3. Die Rechnungsprüfer_innen unterrichten den Vorstand umgehend über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten sie Bericht über ihre Prüfungsergebnisse.
  4. Rechnungsprüfer_innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein, müssen jedoch ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins sein.

§ 12 Wirksamkeit der Satzung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist nicht die Satzung insgesamt ungültig. Unwirksame Klauseln sind durch wirksame zu ersetzen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der „OSTWACHE Leipzig e.V.“ kann sich durch Beschluss (geregelt durch §10, Abs. 7) auflösen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich zur Strärkung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbar ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende Satzung wurde am 25.April 2018 von der Gründungsversammlung beschlossen.